Streitigkeiten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft drehen sich meist um das liebe Geld. Besonderen Stellenwert hat hierbei meist die Frage, wer für Renovierungen und Sanierungen aufkommen muss. Die Gemeinschaft möchte natürlich in der Regel die Kosten einem einzelnen Sondereigentümer auferlegen, was diesen wiederum nur selten erfreut.
Letztlich wird die Kostenfrage daher im Rahmen einer EIgentümerversammlung durch Beschluss entschieden. Kommt es hierbei zu einer Anfechtung des Beschlusses, so hat das Gericht das letzte Wort.
So war es auch in einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 25.05.11, Az.: 318 S 21/11.
Eine Gemeinschaft hatte über die Dachsanierung zu entscheiden. Die Eigentümer entschieden im Rahmen eines Beschlusses, dass die Kosten abweichend von der Teilungserklärung gemäß § 16 IV WEG von dem EIgentümer getragen werden sollte, dem das Sondereigentum an der (noch unausgebauten) Dachgeschosswohnung zustand. Die Eigentümer begründet dies damit, dass der Eigentümer in besonderer Weise von der Dachsanierung profitiere.
Das Gericht hob den Beschluss nun auf die Anfechtung des betroffenen Eigentümers auf. Das Gericht stellte fest, dass eine Kostenregelung gemäß § 16 IV WEG nur dann getroffen werden könnte, wenn ein einzelner Eigentümer vom Gemeinschaftseigentum einen eigennützigen Gebrauch machen würde bzw. machen könnte. Dies sei indes bei einem Dach nicht der Fall, da es an einer gesteigerten Gebrauchsmöglichkeiten des einzelnen Eigentümers fehle. Letztlich würde nämlich jeder Eigentümer in gleichen Maße das Dach nutzen und hierauf angewiesen sein.
Die Kosten der Dachsanierung sind daher von allen Eigentümern zu tragen.
Es empfiehlt sich bei Fragen der KOstentragung stets die Gemeinschaftsordnung bzw. Teilungserklärung heranzuziehen. Hierbei ist von dem Grundsatz - Gemeinschaftseigentum = Kostentragung der Gemeinschaft - auszugehen, der jedoch durch Teilungserklärung und je nach Fallgestaltung auch durch Beschluss ausgehölt werden kann.
Es lohnt sich auf alle Fälle vor einer übereilten Zahlung die Verpflichtungsfrage sicher klären zu lassen.
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Aktuelle Rechtsinformationen
Samstag, 28. Januar 2012
Änderungen des Mietrechts in Sicht
Juristen scheinen lange Begrifflichkeiten und Wortketten zu mögen. Und so verwundert es nicht, dass das geplante Gesetz zur Änderung des Mietrechts mit dem schönen Begriff " Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstitel" umschrieben ist.
Worum geht es? Seit einiger Zeit bestehen Bestrebungen, die mietrechtlichen Vorschriften gemäß § 535 ff. BGB zu überarbeiten und abzuändern. Im Vordergrund steht hierbei die Vereinfachung der Modernisierungsmöglichkeiten für den Vermieter. Zudem sollen Räumungsstreitigkeiten, die die Kündigung eines Mietverhältnisses zum Gegenstand haben, beschleunigt werden.
Ein entsprechender Gesetzentwurf liegt bereits seit längerer Zeit vor.
Die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien es Deutschen Anwaltsvereins hat nunmehr eine Stellungnahme zu den beabsichtigten Änderungen abgegeben.
Diese ist hier nachzulesen
Es wird spannend werden, wann und in welcher Fassung die Änderungen in Kraft treten. Insbesondere die Beschleunigung von Räumungsstreitigkeiten ist sicherlich zu begrüßen, wenn sie in der Praxis dann tatsächlich auch zum Erfolg führt.
Wir werden natürlich weiter berichten.
Worum geht es? Seit einiger Zeit bestehen Bestrebungen, die mietrechtlichen Vorschriften gemäß § 535 ff. BGB zu überarbeiten und abzuändern. Im Vordergrund steht hierbei die Vereinfachung der Modernisierungsmöglichkeiten für den Vermieter. Zudem sollen Räumungsstreitigkeiten, die die Kündigung eines Mietverhältnisses zum Gegenstand haben, beschleunigt werden.
Ein entsprechender Gesetzentwurf liegt bereits seit längerer Zeit vor.
Die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien es Deutschen Anwaltsvereins hat nunmehr eine Stellungnahme zu den beabsichtigten Änderungen abgegeben.
Diese ist hier nachzulesen
Es wird spannend werden, wann und in welcher Fassung die Änderungen in Kraft treten. Insbesondere die Beschleunigung von Räumungsstreitigkeiten ist sicherlich zu begrüßen, wenn sie in der Praxis dann tatsächlich auch zum Erfolg führt.
Wir werden natürlich weiter berichten.
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Verschiedenes
Montag, 2. Januar 2012
Mietkaution nicht gezahlt: Kündigung möglich!
Es kann schon ein Ärgernis sein: Bereits kurz nach Abschluss des Mietverhältnisses treten erste Schwierigkeiten mit dem Mieter auf, denn die versprochene Kaution wird vom Mieter nicht gezahlt. Lange Zeit wurde die Auffassung vertreten, dass auch die hartnäckige Weigerung des Mieters, die Kaution zu zahlen, keinen Grund darstellen würde, ein Mietverhältnis durch eine Kündigung zu beenden.
Von dieser Ansicht wird nun jedoch immer mehr auch von den Gerichten Abstand genommen. Es zeigt sich, dass auch die Nichtzahlung einer Kaution eine schwerwiegende Vertragsverletzung darstellt, die den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Dies hat nun zum z.B. das Landgericht Berlin mit Entscheidung vom 17.10.11 (Az.: 67 S 58/11) entschieden. Voraussetzung ist hierbei grundsätzlich, dass der Mieter zuvor abgemahnt wurde. Auch sollte der Vermieter nicht zu lange mit dem Ausspruch der Kündigung warten.
Praxistipp: Auch wenn nach wie vor Unsicherheit besteht, geht die Tendenz derzeit klar in die Richtung, dass die Nichtzahlung der Kaution durch den Mieter einen Kündigungsgrund darstellt. Der Vermieter erhält so die Möglichkeit, ein Mietverhältnis mit den Mietern zu kündigen, dies sogar fristlos!
Daneben besteht selbstverständlich die Möglichkeit, die Kaution gerichtlich geltend zu machen.
Von dieser Ansicht wird nun jedoch immer mehr auch von den Gerichten Abstand genommen. Es zeigt sich, dass auch die Nichtzahlung einer Kaution eine schwerwiegende Vertragsverletzung darstellt, die den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Dies hat nun zum z.B. das Landgericht Berlin mit Entscheidung vom 17.10.11 (Az.: 67 S 58/11) entschieden. Voraussetzung ist hierbei grundsätzlich, dass der Mieter zuvor abgemahnt wurde. Auch sollte der Vermieter nicht zu lange mit dem Ausspruch der Kündigung warten.
Praxistipp: Auch wenn nach wie vor Unsicherheit besteht, geht die Tendenz derzeit klar in die Richtung, dass die Nichtzahlung der Kaution durch den Mieter einen Kündigungsgrund darstellt. Der Vermieter erhält so die Möglichkeit, ein Mietverhältnis mit den Mietern zu kündigen, dies sogar fristlos!
Daneben besteht selbstverständlich die Möglichkeit, die Kaution gerichtlich geltend zu machen.
Monatsspezial Januar 2012
Das neue Jahr beginnt bei uns natürlich auch mit einem neuen Monatsspezial.
Im Vordergrund stehen diesen Monat Fragen rund um den gewerblichen Mietvertrag. Sie sind unsicher, ob eine Klausel in Ihrem Mietvertrag wirksam ist oder ob der Mietvertrag auch die notwendige Schriftform einhält? Sie möchten wissen, ob Sie oder Ihr Mieter den Vertrag kündigen kann?
Dann wenden Sie sich mit Ihren Fragen an einen Fachanwalt für Mietrecht. Möchten Sie auf eine lange Wartezeiten verzichten, bieten wir Ihnen die Möglichkeit der Online-Beratung an: Sie senden uns Ihren Mietvertrag (am einfachsten per Fax oder EMail) und stellen Ihre Fragen. Eine Antwort erhalten Sie in der Regel kurzfristig innerhalb 24 Stunden. Im Monatspezial erhalten Sie die Beratung zum günstigen Pauschalpreis von 129,90 €. Einfach und unkompliziert per EMail an mich (Mueller@seither.info) mit dem Stichwort "Ihr Vermieterrecht - Monatsspezial".
Wir freuen uns auf Sie.
Im Vordergrund stehen diesen Monat Fragen rund um den gewerblichen Mietvertrag. Sie sind unsicher, ob eine Klausel in Ihrem Mietvertrag wirksam ist oder ob der Mietvertrag auch die notwendige Schriftform einhält? Sie möchten wissen, ob Sie oder Ihr Mieter den Vertrag kündigen kann?
Dann wenden Sie sich mit Ihren Fragen an einen Fachanwalt für Mietrecht. Möchten Sie auf eine lange Wartezeiten verzichten, bieten wir Ihnen die Möglichkeit der Online-Beratung an: Sie senden uns Ihren Mietvertrag (am einfachsten per Fax oder EMail) und stellen Ihre Fragen. Eine Antwort erhalten Sie in der Regel kurzfristig innerhalb 24 Stunden. Im Monatspezial erhalten Sie die Beratung zum günstigen Pauschalpreis von 129,90 €. Einfach und unkompliziert per EMail an mich (Mueller@seither.info) mit dem Stichwort "Ihr Vermieterrecht - Monatsspezial".
Wir freuen uns auf Sie.
Frohes Neujahr!
Wir wünschen allen Lesern ein frohes und erfolgreiches neue Jahr 2012 und freuen uns, wenn Sie uns auch im Jahr 2012 treu bleiben-
Montag, 12. Dezember 2011
Neue Gruppen des Vermietervereins
Mit dem Jahreswechsel gibt es beim Vermieterverein für Mitglieder eine Änderung der Mitgliedergruppen.
Vermieter mit geringem rechtlichen Beratungsbedarf erhalten für einen Jahresbeitrag von gerade einmal 44,00 € eine Basis-Mitgliedschaft.
Für Vermieter mit etwas höheren Ansprüchen und Miteinnahmen bis zu 20.000,00 € erhalten als Premium-Mitglied ein höheres Leistungsspektrum.
Das volle Leistungsangebot steht unseren Exklusiv-Mitgliedern zu. Diese Mitgliedschaft, die ebenfalls lediglich 130,00 € jährlich kostet, ist vor allem für Großvermieter aber auch für WEG- und Mietverwalter interessant.
Gerne beraten wir Sie. Wenden Sie sich ans uns, Mueller@seither.info oder telefonisch unter 06341 - 91 77 77
Vermieter mit geringem rechtlichen Beratungsbedarf erhalten für einen Jahresbeitrag von gerade einmal 44,00 € eine Basis-Mitgliedschaft.
Für Vermieter mit etwas höheren Ansprüchen und Miteinnahmen bis zu 20.000,00 € erhalten als Premium-Mitglied ein höheres Leistungsspektrum.
Das volle Leistungsangebot steht unseren Exklusiv-Mitgliedern zu. Diese Mitgliedschaft, die ebenfalls lediglich 130,00 € jährlich kostet, ist vor allem für Großvermieter aber auch für WEG- und Mietverwalter interessant.
Gerne beraten wir Sie. Wenden Sie sich ans uns, Mueller@seither.info oder telefonisch unter 06341 - 91 77 77
Vermieterverein.de im neuen Gewand
Seit dem 01.12.2011 erstrahl die Homepage des Vermietervereins im neuen Gewand. Die Homepage wurde von Grund auf neu gestaltet und enthält eine Vielzahl von online abrufbaren Informationen für Vermieter.
Mietverträge und andere wichtige Formulare können von den Vereinsmitgliedern aber auch von anderen Vermietern direkt online abgerufen werden.
Zu viel möchte ich nicht verraten, aber es lohnt sich, mal auf der neuen Homepage vorbeizuschauen.
Einfach auf folgenden Link klicken:
Homepage des Vermietervereins
Mietverträge und andere wichtige Formulare können von den Vereinsmitgliedern aber auch von anderen Vermietern direkt online abgerufen werden.
Zu viel möchte ich nicht verraten, aber es lohnt sich, mal auf der neuen Homepage vorbeizuschauen.
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