Bereits im Januar 2010 hat der Bundesgerichtshof ein wichtiges Urteil für Vermieter von Gewerberaum gesprochen.
Bislang war es umstritten, ob die Vorschrift des § 556 III S. 3 BGB auch im Gewerberaummietrecht gilt. Diese Vorschrift besagt bekanntlich, dass der Vermieter grundsätzlich nur ein Jahr Zeit hat, um über die Nebenkosten abzurechnen. Eine verspätete ABrechnung führt dazu, dass Nachforderungen nicht mehr geltend gemacht werden dürfen.
Der Bundesgerichtshof hat nun jedoch klargestellt, dass diese VOrschrift grundsätzlich nur im Wohnraummietrecht Anwendung findet. Vermieter von Gewerberaummietrecht können daher grundsätzlich auch nach längerer Zeit noch über die Nebenkosten abrechnen! (BGH, Urteil vom 27.01.10, Az.: XII ZR 22/07).
Etwas anderes kann natürlich dann gelten, wenn im MIetvertrag oder auch außerhalb des Mietvertrages etwas anderes vereinbart wurde.
Praxistipp:
Prüfen Sie Ihren MIetvertrag. Ist dort keine bestimmte Abrechnungsfrist vorgesehen, können die Nebenkosten auch nach längerer Zeit noch abgerechnet werden.
Bei der Erstellung eines MIetvertrages sollte der Vermieter auf die Angabe einer besonderen Abrechnungsfrist verzichten, um seine Rechte weitgehend zu behalten.
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