Streitigkeiten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft drehen sich meist um das liebe Geld. Besonderen Stellenwert hat hierbei meist die Frage, wer für Renovierungen und Sanierungen aufkommen muss. Die Gemeinschaft möchte natürlich in der Regel die Kosten einem einzelnen Sondereigentümer auferlegen, was diesen wiederum nur selten erfreut.
Letztlich wird die Kostenfrage daher im Rahmen einer EIgentümerversammlung durch Beschluss entschieden. Kommt es hierbei zu einer Anfechtung des Beschlusses, so hat das Gericht das letzte Wort.
So war es auch in einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 25.05.11, Az.: 318 S 21/11.
Eine Gemeinschaft hatte über die Dachsanierung zu entscheiden. Die Eigentümer entschieden im Rahmen eines Beschlusses, dass die Kosten abweichend von der Teilungserklärung gemäß § 16 IV WEG von dem EIgentümer getragen werden sollte, dem das Sondereigentum an der (noch unausgebauten) Dachgeschosswohnung zustand. Die Eigentümer begründet dies damit, dass der Eigentümer in besonderer Weise von der Dachsanierung profitiere.
Das Gericht hob den Beschluss nun auf die Anfechtung des betroffenen Eigentümers auf. Das Gericht stellte fest, dass eine Kostenregelung gemäß § 16 IV WEG nur dann getroffen werden könnte, wenn ein einzelner Eigentümer vom Gemeinschaftseigentum einen eigennützigen Gebrauch machen würde bzw. machen könnte. Dies sei indes bei einem Dach nicht der Fall, da es an einer gesteigerten Gebrauchsmöglichkeiten des einzelnen Eigentümers fehle. Letztlich würde nämlich jeder Eigentümer in gleichen Maße das Dach nutzen und hierauf angewiesen sein.
Die Kosten der Dachsanierung sind daher von allen Eigentümern zu tragen.
Es empfiehlt sich bei Fragen der KOstentragung stets die Gemeinschaftsordnung bzw. Teilungserklärung heranzuziehen. Hierbei ist von dem Grundsatz - Gemeinschaftseigentum = Kostentragung der Gemeinschaft - auszugehen, der jedoch durch Teilungserklärung und je nach Fallgestaltung auch durch Beschluss ausgehölt werden kann.
Es lohnt sich auf alle Fälle vor einer übereilten Zahlung die Verpflichtungsfrage sicher klären zu lassen.
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